Verfassungsgerichtshof
11.12.1961
B192/61
4098
Paragraph 18, EStG 1953; es ist denkmöglich, aus Aufbau und Organisation des Betriebes eines Laboratoriums für medizinische Untersuchungen zu schließen, daß es sich bei den Einkünften aus diesem Betrieb nicht mehr um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern aus einem gewerblichen Unternehmen handelt.
Die Änderung der Praxis einer Behörde kann für sich allein niemals den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Kommt eine Behörde zur Überzeugung, daß ihre frühere Rechtsansicht nicht dem Gesetz entspricht, so ist sie verpflichtet, das Gesetz in der von ihr nun als richtig erkannten Bedeutung überall dort anzuwenden, wo sie noch nicht rechtskräftig entschieden hat.
ECLI:AT:VFGH:1961:B192.1961