Verfassungsgerichtshof
27.06.1960
B390/59
3766
Keine Bedenken gegen Artikel 16, des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955,.
Es ist keine sachlich ungerechtfertigte Differenzierung, wenn beschränkt steuerpflichtigen Personen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, 2. Satz EStG 1953 die Begünstigung des Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1953, die den unbeschränkt Steuerpflichtigen zukommt, verweigert wird.
Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, daß er aus steuerpolitischen Gründen die beschränkt Steuerpflichtigen und die unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Rücksicht auf die bestehenden tatsächlichen Unterschiede verschieden behandelt, solange er nicht offenkundig unsachlich vorgeht.
Zur Prüfung der Frage, ob eine Rechtsvorschrift bei Erlassung eines Bescheides richtig oder unrichtig angewendet wurde, ist der VfGH bei Eingriffen in Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt nicht berufen; darüber hat der VwGH zu erkennen.
ECLI:AT:VFGH:1960:B390.1960