Verfassungsgerichtshof
13.06.1960
B3/60
3731
Ein Verein entspricht den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes insbesondere auch dann nicht, wenn er offenkundig nicht mehr seine statutenmäßig festgelegten Vereinszwecke verfolgt, sondern in Wahrheit nur den Deckmantel für die Erwerbstätigkeit dritter Personen abgibt, insbesondere wenn er unter dem Scheine der vereinsmäßigen Übung karitativer Werke in Wirklichkeit nur gewinnbringende Geschäfte Dritter ermöglicht oder fördert.
ECLI:AT:VFGH:1960:B3.1960