Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1958

Geschäftszahl

A6/57

Sammlungsnummer

3324

Rechtssatz

Die Lebensmittelpolizei ist ein Zweig der Gesundheitspolizei.

Das Abgabeneinhebungsgesetz begründet keine noch nicht bestehende Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden, sondern setzt eine solche vielmehr voraus.

Das Reichspolizeikostengesetz enthält keine Bestimmung, gemäß der geldliche Ansprüche, soweit ihre Erledigung nicht ausdrücklich dem Verwaltungswege zugewiesen wurde, im ordentlichen Rechtswege auszutragen wären. Eine Klage gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} beim Verfassungsgerichtshof ist möglich.

Eine im Gebiete der Republik Österreich lokalisierte öffentlich- rechtliche Forderung des Deutschen Reiches war mit der Ausübung der Herrschaft des Deutschen Reiches über dieses Gebiet untrennbar verbunden. Mit dem Zusammenbruch dieser Herrschaft ist eine solche Forderung untergegangen; es sei denn, daß ein besonderer völkerrechtlicher Teil oder eine innerstaatliche Norm den Übergang einer solchen Forderung auf die Republik Österreich begründet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1958:A6.1958