Verfassungsgerichtshof
09.12.1957
B115/57
3273
Die "Einhebung" einer Abgabe ist begrifflich ein Teil der Verwaltung dieser Abgabe. Erhebung einer Abgabe bedeutet hingegen die Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Steuerart für Zwecke der Finanzverwaltung.
Gemäß Artikel römisch fünf, Paragraph eins, Absatz 2, Kärntner Gemeindeabgabengesetz, LGBl. für Krnt. Nr. 5 aus 1953,, ist im Verfahren betreffend Abgaben, die die Gemeinde durch eigene Organe einhebt, die Landesregierung Rechtsmittelbehörde.
Der VfGH hat keine Bedenken hinsichtlich des Grundsteuergesetzes 1955 unter dem Gesichtspunkt der Kompetenz zur Erlassung und zur Vollziehung.
Die Bundeskompetenz zur Regelung der Grundsteuer kann mit Rücksicht auf {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3, F-VG} nicht bestritten werden.
Die Grundsteuer ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FAG eine ausschließliche Landesabgabe (Gemeindeabgabe) .
Die Verwaltung der Grundsteuer durch Organe der Gemeinde bzw. des Landes ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Verwaltung der bundesgesetzlich eingeführten Grundsteuer durch Bundesorgane kommt nur dann in Betracht, wenn die Bundesgesetzgebung dies ausdrücklich anordnet.
Die Vollzugsklausel des Paragraph 33, GrundsteuerG 1955 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Im übrigen ist der vollziehende BM nicht nur für die kraft Gesetzes (z. B. Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2,) den Bundesbehörden vorbehaltenen Vollzugshandlungen verantwortlich, sondern er hat auch bei Vollziehung des Gesetzes durch die Landesorgane bzw. Gemeindeorgane die aus {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 10,, Paragraph 10, F-VG} erfließenden Rechte wahrzunehmen.
ECLI:AT:VFGH:1957:B115.1957