Verfassungsgerichtshof
17.06.1957
B185/56
3183
Bewilligungen i. S. des Paragraph 21, Absatz eins, Bundesstraßengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1948,, sind als Akte des Privatrechtes zu beurteilen. Sie erfließen aus der nach Privatrecht ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 290,, Paragraph 290, ABGB}) zu beurteilenden Verfügungsmacht des Grundeigentümers.
Die Frage, ob ein bestimmtes Verwaltungsorgan bei Führung einer bestimmten Aufgabe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder im Bereich der obrigkeitlichen Verwaltung tätig wird, ist ausschließlich nach den maßgebenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Im Zweifel spricht die Vermutung für die Privatwirtschaftsverwaltung.
ECLI:AT:VFGH:1957:B185.1957