Verfassungsgerichtshof
25.03.1957
B218/56
3162
Die Ablehnung eines Bauansuchens kann nur zwischen den am Verfahren beteiligten Personen Recht schaffen. Ein solcher Bescheid kann daher die Rechtsstellung des Eigentumsnachfolgers nicht berühren. Es fehlt damit auch die Beschwerdeberechtigung.
ECLI:AT:VFGH:1957:B218.1957