Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1952

Geschäftszahl

B131/52

Sammlungsnummer

2391

Rechtssatz

Die Heranziehung verschiedener Gruppen von Staatsbürgern zu Leistungen der gleichen Art kann an sich noch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1952:B131.1952