Verfassungsgerichtshof
24.03.1949
B231/48
1783
Die richtige Anwendung eines Verfassungsgesetzes kann nicht verfassungswidrig sein.
Das Nationalsozialistengesetz bildet einen Bestandteil der Verfassung und es kann daher schon deshalb allein seine richtige Anwendung niemals verfassungswidrig sein.
ECLI:AT:VFGH:1949:B231.1949