Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1949

Geschäftszahl

B202/48

Sammlungsnummer

1752

Rechtssatz

Das Recht stellt sich zweifellos als ein ausschließliches Individualrecht dar, dessen Verletzung einzig und allein von der Person behauptet und nachgewiesen werden kann, die selbst dem für den konkreten Fall zuständigen gesetzlichen Richter entzogen worden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1949:B202.1949