Verfassungsgerichtshof
16.03.1949
B202/48
1752
Das Recht stellt sich zweifellos als ein ausschließliches Individualrecht dar, dessen Verletzung einzig und allein von der Person behauptet und nachgewiesen werden kann, die selbst dem für den konkreten Fall zuständigen gesetzlichen Richter entzogen worden ist.
ECLI:AT:VFGH:1949:B202.1949