Verfassungsgerichtshof
14.03.1949
B21/49
1747
Der VfGH ist der Auffassung, daß der Ausdruck "Wohnung" im Paragraph eins, des Gesetzes vom 17. Oktober 1862, RGBl. Nr. 88, zum Schutze des Hausrechtes im weitesten Sinne auszulegen ist und auch die der Privatordination eines Arztes dienenden Räume unter diesen Begriff fallen.
Durch Sicherstellung von Gegenständen und Versiegelung eines Raumes ohne gesetzliche Grundlage wird das Eigentumsrecht verletzt.
ECLI:AT:VFGH:1949:B21.1949