Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1948

Geschäftszahl

B27/48

Sammlungsnummer

1661

Rechtssatz

In der Heranziehung der vom Nationalsozialistengesetz bezeichneten Personen zur Sühneabgabe kann keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden, da das die Sühneabgabe vorschreibende Gesetz ein Verfassungsgesetz ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1948:B27.1948