Verfassungsgerichtshof
22.06.1948
B27/48
1661
In der Heranziehung der vom Nationalsozialistengesetz bezeichneten Personen zur Sühneabgabe kann keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden, da das die Sühneabgabe vorschreibende Gesetz ein Verfassungsgesetz ist.
ECLI:AT:VFGH:1948:B27.1948