Verfassungsgerichtshof
27.10.1924
A51/24
358
Die Ernennung zum Staatsbeamten ist ein Hoheitsakt, daher kann der Anspruch auf eine solche Ernennung oder auf die Übernahme in eine höhere Besoldungsgruppe nicht im Klagewege i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} vor dem VfGH geltend gemacht werden.
ECLI:AT:VFGH:1924:A51.1924