Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1922

Geschäftszahl

B81/22

Sammlungsnummer

164

Rechtssatz

Bei Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach freiem Ermessen getroffen wurden, kann nur geprüft werden, ob bei der Entscheidung von diesem Ermessen in einer gegen den Wortlaut oder den Geist des Gesetzes verstoßenden Weise Gebrauch gemacht wurde.

Wenn ein Verwaltungsakt nur die faktische Möglichkeit der Ausübung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes, jeden Erwerbszweig auszuüben, betrifft, ohne es zu negieren, so wird dieses verfassungsmäßig gewährleistete Recht dadurch nicht verletzt.

Darüber zu entscheiden, ob ein einfaches Gesetz richtig angewendet worden ist, ist der VfGH nicht zuständig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1922:B81.1922