Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1980

Geschäftszahl

G5/79

Sammlungsnummer

8802

Rechtssatz

Tir. Jagdgesetz 1969; die in §36 Abs2 zweiter Satz Tir. Jagdgesetz 1969 enthaltenen Worte "soweit nicht die Bezirksverwaltungsbehörde aus jagdwirtschaftlichen Gründen die Zusammenfassung mehrerer angrenzender Jagdgebiete zur gemeinsamen Abschußplanung" widersprechen nicht dem Art18 Abs1 B-VG