Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1982

Geschäftszahl

B527/80

Sammlungsnummer

9324

Rechtssatz

EStG 1972; keine Bedenken gegen §22 Abs1 Z1 und §23 Z1 Gewerbesteuergesetz 1953; keine Bedenken gegen §1 Abs1; keine denkunmögliche Anwendung; keine Willkür