Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1982

Geschäftszahl

B15/77,B16/77

Sammlungsnummer

9422

Rechtssatz

EStG 1972; keine Bedenken gegen §18 Abs1 Z3 litb und Abs2 Z3; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche Anwendung; kein Entzug des gesetzlichen Richters