Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1983

Geschäftszahl

V39/81

Sammlungsnummer

9826

Rechtssatz

GewO 1973; §69 Abs2 und §261, keine gesetzliche Deckung für §8 Abs9 und 10 der römisch fünf des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978, BGBl. Nr. 323/1978; Unzulässigkeit der Vereinbarung einer Vermittlungsprovision keine Standesregel für Immobilienmakler, Entrichtung einer Vermittlungsprovision kein Vermögensschaden