Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1983

Geschäftszahl

G46/82

Sammlungsnummer

9911

Rechtssatz

Art5 StGG; Enteignung - Eigentumsbeschränkung; Wesensgehalt des Grundrechtes

AtomsperrG; durch Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die volkswirtschaftliche Energieversorgung (Megawattbereich) nur partielle Einengung der Möglichkeiten der Energiegewinnung; keine Verletzung des Eigentumsrechtes; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes