Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1983

Geschäftszahl

B311/80

Sammlungsnummer

9910

Rechtssatz

OÖ. BauO 1976; geltende Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes werden durch Erlassung einer Bausperre nicht unanwendbar; willkürliche Gesetzesanwendung durch Erteilung einer Baubewilligung in Übereinstimmung mit beabsichtigten Planungsmaßnahmen