Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1984

Geschäftszahl

B288/80

Sammlungsnummer

10019

Rechtssatz

B-VG Art144 Abs1; unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG wird - nach herrschender Judikatur - nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie", dh. also die konkrete Gestaltung des jeweiligen Verwaltungsaktes verstanden (s. VfSlg. 8126/1977, 8580/1979).