Verfassungsgerichtshof
29.06.1984
V2/84
10097
Unfallfürsorgesatzung 1967 für die Beamten der Stadt Graz; §26 gedeckt durch §37a Abs3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Stadt Graz in der Fassung Landesgesetzblatt 17 aus 1976, in Verbindung mit §125 B-KUVG; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers nach Art21 Abs1 bzw. 15 Abs9 B-VG zur Regelung des Übergangs von Schadenersatzansprüchen für Leistungen nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Gemeindebeamten