Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1984

Geschäftszahl

B459/84,A21/84

Sammlungsnummer

10196

Rechtssatz

VerfGG §82 Abs1; Weiterleitung einer versehentlich beim VwGH eingebrachten Beschwerde an den VfGH; Tag des Eingangs beim VfGH gilt als Einbringungstag; Versäumung der Beschwerdefrist

B-VG Art137; Unzulässigkeit einer bedingten Klage, die die Erheblichkeit des Klagebegehrens von einer Bindung abhängig macht