Verfassungsgerichtshof
22.11.1984
B526/80
10229
StGG Art8; VStG 1950 §35; vertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung gemäß §76 Abs1 StVO; zunächst keine Feststellung der Identität möglich; Festnehmung und Anhaltung daher aufgrund §35 lita VStG bis zum Auffinden des Führerscheins rechtmäßig; nach erfolgter Ausweisleistung jedoch kein Haftgrund mehr; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch weitere Anhaltung