Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Geschäftszahl

B526/80

Sammlungsnummer

10229

Rechtssatz

StGG Art8; VStG 1950 §35; vertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung gemäß §76 Abs1 StVO; zunächst keine Feststellung der Identität möglich; Festnehmung und Anhaltung daher aufgrund §35 lita VStG bis zum Auffinden des Führerscheins rechtmäßig; nach erfolgter Ausweisleistung jedoch kein Haftgrund mehr; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch weitere Anhaltung