Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1984

Geschäftszahl

B110/84

Sammlungsnummer

10248

Rechtssatz

B-VG Art144; Eine - nicht die strikten Erfordernisse eines sogenannten "Ladungsbescheides" iS des §19 Abs3 AVG 1950 erfüllende - schlichte behördliche Einladung ist kein Bescheid in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG und unterliegt daher - schon allein aus diesem Grund - nicht der Anfechtung vor dem VfGH vergleiche VfSlg. 9017/1981, 9113/1981 uva.), sodaß die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.