Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1984

Geschäftszahl

G24/83,G50/83,G51/83,G52/83,G89/83,G107/84

Sammlungsnummer

10291

Rechtssatz

MRK; der österreichische Vorbehalt zu Art5 umfaßt nicht das FinStrG; Art6 garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes; Beiziehung eines rechtskundigen Beraters und Vertreters als Aspekt des fairen Verfahrens iS des Art6

FinStrG; Beschlagnahmeverbot der dem Geheimnisschutz (Zeugnisverweigerungsrecht) des berufsmäßigen Parteienvertreters iS der §§99 Abs1 und 102 Abs4 (§104) unterliegenden Beweismittel aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen mit §89 Abs1 und 2 ableitbar; jedoch kein Verfahren zur Verhinderung der Verwendung zu Unrecht (im Rahmen einer Hausdurchsuchung) beschlagnahmter Gegenstände; Verstoß einiger Wendungen in §89 Abs1 und 2 gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens iS des Art6 MRK und des Anklageprozesses in Art90 Abs2 B-VG sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz