Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1985

Geschäftszahl

B416/80

Sammlungsnummer

10337

Rechtssatz

StrukturverbesserungsG; EStG 1972; keine Bedenken gegen §8 Abs1 und 3 StruktVG; Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes nicht nach diesen Bestimmungen, sondern nach §37 Abs1 EStG 1972 - nicht denkunmöglich; rechtswidriges Verhalten in anderen Fällen gibt keinen Anspruch auf gleiches Verhalten