Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1985

Geschäftszahl

G45/85,G65/85

Sammlungsnummer

10620

Rechtssatz

UStG 1972 §10 Abs2 Z4; Änderung des Steuersatzes erst ab Zustellung des Einheitswertbescheides; Abhängigkeit des Wegfalls bzw. des Eintritts einer steuerlichen Begünstigung wesentlich von rein manipulativen Umständen (wie Erlassung des Bescheides) führt zu sachlich nicht mehr begründbarer Unterscheidung zwischen abgabenpflichtigen Unternehmern in materiell gleicher Lage; Verstoß der Worte "die Lieferungen und" in §10 Abs2 Z4 gegen das Gleichheitsgebot