Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1985

Geschäftszahl

G175/84

Sammlungsnummer

10705

Rechtssatz

Art140 Abs1 B-VG; "Nichtregelung" kann im Zusammenhang eine implizit getroffene normative Regelung darstellen - Präjudizialität des §15 Abs5 HochschülerschaftsG 1973

HochschülerschaftsG 1973; keine Verfassungswidrigkeit des §15 Abs5 infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit des §3 VerbotsG durch alle staatlichen Organe im Rahmen ihres Wirkungsbereiches; der unmittelbaren Anwendbarkeit steht weder das rechtsstaatliche Prinzip der Bundesverfassung noch Art26 Abs5 B-VG entgegen; keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung in Wahlgesetzen zu wiederholen oder besondere Vorschriften über die Vorgangsweise bei Verdacht einer Wiederbetätigung zu erlassen; Erfüllung der in Art9 Staatsvertrag von Wien enthaltenen Verpflichtungen durch §15 Abs5 HSchG 1973 angesichts der unmittelbaren Anwendbarkeit des §3 VerbotsG nicht in Frage gestellt