Verfassungsgerichtshof
13.03.1986
B606/83
10823
GeflügelwirtschaftsG; in der Regelung des §3 Abs1 ist dem Verordnungsgeber bei Erlassung der SchwellenpreisV die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens vorgeschrieben; Annahme einer inhaltlichen Bindung des BMLF an den Vorschlag des Beirates durch §3 Abs1 bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung ausgeschlossen; keine Bedenken gegen §3 Abs1; keine Bedenken dagegen, daß durch §10 Abs1 und 6 der Vertreter der "Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs" (eines Vereines nach dem VereinsG) zum Mitglied des Beirates bestellt wird; keine Bedenken (vor allem keine Gleichheitsbedenken) gegen die Regelung, wonach Festsetzung, Einhebung und Einbringung des Importausgleichs nach dem GeflügelwirtschaftsG dem BMLF - und nicht Organen der Bundesfinanzverwaltung - obliegt; keine Verpflichtung des Gesetzgebers, bei Ähnlichkeit der Zielsetzungen (Einhebung von Importausgleich nach anderen Gesetzen) für die Erreichung dieser Ziele gleichartige Systeme zu schaffen
SchwellenpreisV vom 1. Juli 1969; keine Bedenken gegen das gesetzmäßige Zustandekommen der römisch fünf iS des §3 Abs1 GeflügelwirtschaftsG; Vorschreibung von Importausgleich für importierte Waren nach dem GeflügelwirtschaftsG in Verbindung mit dieser römisch fünf; keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht; kein Entzug des gesetzlichen Richters