Verfassungsgerichtshof
14.03.1986
B371/85
10827
EStG 1972; BG Bundesgesetzblatt 587 aus 1983, Abschnitt römisch vierzehn (betreffend Zinsertragsteuer); geleistete Zinsertragsteuer gemäß §46 Abs1 Z2 EStG 1972 nicht auf Einkommensteuer angerechnet; Besteuerungsgegenstand der Zinsertragsteuer entspricht dem des §27 Abs1 Z4 EStG 1972; Kreis der Abgabepflichtigen identisch; untergeordnete Verschiedenartigkeiten - wie der Bestimmungen über die Steuerbemessung und die Steuererhebung - nehmen der Regelung nicht die Gleichartigkeit; Nichtanrechnung führt zu gleichheitswidriger Doppelbesteuerung - Schwierigkeiten bei der Erhebung einer der Abgaben keine Rechtfertigung; Verletzung im Gleichheitsrecht durch Unterstellen eines verfassungswidrigen Gesetzesinhalts