Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1986

Geschäftszahl

B536/86

Sammlungsnummer

11044

Rechtssatz

PaßG 1969; Versagung des Sichtvermerkes gemäß §25 Abs1 und 2; keine Bedenken gegen §25 Abs1 und 2, insbesondere nicht unter dem Blickwinkel des Art8 MRK; Verweigerung eines Sichtvermerkes greift nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit und Intensität in das Privat- und Familienleben ein wie ein Aufenthaltsverbot; so strenge Anforderungen an die spezifische Determinierung der Eingriffsschranken durch das Gesetz wie im Falle des mit Erk. des VfGH aufgehobenen §3 FrPG (VfSlg. 10737 aus 1985,) sind für die Voraussetzungen, unter denen ein Sichtvermerk zu verweigern ist, nicht zu stellen; §25 PaßG determiniert das Verhalten der Behörde iZm. den übrigen Bestimmungen des Paßgesetzes in gerade noch ausreichender Weise; kein Verstoß gegen Art8 MRK durch die Versagung des Sichtvermerkes; dieser Versagung ist keine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung der Bf. als Person iS des Art3 MRK zu eigen