Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1986

Geschäftszahl

G90/86,G128/86

Sammlungsnummer

11201

Rechtssatz

BSVG; §23 Abs5 zweiter Satz betreffend den Wirksamkeitsbeginn einer Einheitswertänderung bei Bemessung der Beitragsgrundlage wird nicht als gleichheitswidrig aufgehoben; verwaltungsökonomische Überlegungen bei Prüfung der Sachlichkeit eines G rechtfertigen nicht jede Art der Regelung; hier zwar völlig unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen sowie lange Zeiträume zwischen der eingetretenen Änderung des Einheitswertes und deren Wirksamkeitsbeginn für die Beitragshöhe - jedoch ausnahmsweise sachliche Rechtfertigung für die Nachteile aus dem zufälligen Zeitpunkt der Festsetzung des Einheitswertes durch das Finanzamt durch Wirkungen auf der Leistungsseite