Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1987

Geschäftszahl

A1/87

Sammlungsnummer

11377

Leitsatz

Klage gegen den Bund wegen Verzugszinsen nach

Rückzahlung von Beträgen infolge aufhebendem Erk. des VwGH;

Verpflichtung zur Rückzahlung entsteht mit Zustellung der Entscheidung des VwGH - Verzug erst mit dem Rückzahlungsbegehren; rechtzeitige Rückzahlung - Abweisung der Klage

Rechtssatz

Klage gegen den Bund auf Bezahlung von Zinsen von jenem zwischenzeitig rückvergüteten Geldbetrag, den die klagende Partei aufgrund eines (später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen) Bescheides des Landeshauptmannes von Wien (zu Unrecht) bezahlt hatte.

Ausgehend davon, daß die Klägerin zunächst auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Titels verhalten war, Zahlungen zu leisten, die ihr nach Wegfall des Rechtstitels refundiert wurden, begehrt die Klägerin Verzugszinsen ab dem Tage der von ihr vorgenommenen Zahlung bis zum Tage der an sie geleisteten Rückzahlung. Damit ist die Klägerin jedoch nicht im Recht. Die beklagte Gebietskörperschaft ist nicht schon ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung des Betrages in Verzug gewesen, denn ursprünglich bestand ja auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides ein Rechtstitel für die Einhebung und Einbehaltung des genannten Betrages. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung entstand vielmehr erst mit der Zustellung der Entscheidung, durch die der Rechtstitel, der der Zahlungsverpflichtung zu Grunde lag, aufgehoben wurde. Verzug tritt in einem solchen Fall jedoch nicht bereits mit der Zustellung eines aufhebenden Erk., sondern - wie in ständiger Rechtsprechung ausgesagt - erst mit dem Begehren der obsiegenden Partei auf Refundierung der von ihr vereinnahmten Beträge ein vergleiche VfSlg. 5079/1965, 9498/1982, 10496/1985).

Zur Frage der Zulässigkeit vergleiche VfSlg. 5386/1966, 6093/1969, 8260/1978, 8666/1979.