Verfassungsgerichtshof
26.02.1988
B1266/87
11620
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde - ohne Bezeichnung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes; kein einer Verbesserung zugänglicher Mangel
Wiederaufnahmeantrag nach Ablehnungsbeschluß.
Gemäß §536 ZPO, der §35 VfGG zufolge im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes zu enthalten. Die Einschreiterin hat in ihrem Antrag - der übersieht, daß der Begriff des Falles in Art144 Abs2 B-VG nicht auf die konkreten, im Verfahren vorgebrachten Beschwerdebehauptungen abstellt vergleiche Davy, ZfV 1985, 241ff) - einen Wiederaufnahmegrund nicht dargetan. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich. Der Antrag war daher zurückzuweisen vergleiche zB VfGH 09.12.86 B681/86).