Verfassungsgerichtshof
13.06.1989
B1453/88
12054
Bestimmung von Dolmetschgebühren
Der Bund (als Rechtsträger der unterlegenen belangten Behörde) ist verpflichtet, die für die Zuziehung eines Dolmetsches (zur Vernehmung einer Zeugin) aufgelaufenen, vorerst vom Verfassungsgerichtshof aus Amtsgeldern berichtigten Kosten zu ersetzen (§41 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).