Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1989

Geschäftszahl

B1453/88

Sammlungsnummer

12054

Leitsatz

Bestimmung von Dolmetschgebühren

Rechtssatz

Der Bund (als Rechtsträger der unterlegenen belangten Behörde) ist verpflichtet, die für die Zuziehung eines Dolmetsches (zur Vernehmung einer Zeugin) aufgelaufenen, vorerst vom Verfassungsgerichtshof aus Amtsgeldern berichtigten Kosten zu ersetzen (§41 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).