Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1990

Geschäftszahl

B173/89

Sammlungsnummer

12318

Rechtssatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den zweiten und dritten Satz des §4 Abs1 des Gemeinde-GetränkesteuerG 1950 in der Fassung der Novelle 1988.

Die in Rede stehende Regelung der Oö. Gemeinde-GetränkesteuerG-Novelle 1988 entspricht den in VfSlg. 9804 aus 1983, genannten Voraussetzungen, da sie den Wert von Verpackungen in die Steuerbemessung nur unter der Voraussetzung einbezieht, daß es sich um "mitverkaufte Verpackungen" handelt, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Vom Gesetzgeber werden damit in die Steuerpflicht Verpackungen nur dann einbezogen, wenn es sich nicht um selbständige Waren handelt, die - ebenso wie Trinkhalme - wirtschaftlich keine Bedeutung besitzen. In diesem Sinne ist der Wortlaut der in Rede stehenden Regelung einer verfassungskonformen Interpretation offensichtlich zugänglich.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ArtII

Oö. Gemeinde-GetränkesteuerG-Novelle 1988 und §4 Abs1 Oö. Gemeinde-GetränkesteuerG in der Fassung ArtI Novelle 1988.

Abweisung der Beschwerden in den Anlaßfällen wegen Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmungen und mangels Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.