Verfassungsgerichtshof
28.06.1990
G71/90,G83/90,G84/90,G85/90,G86/90,G87/90,G88/90,G89/90,G90/90, G91/90,G92/90,G93/90,G94/90,G95/90,G96/90,G97/90,G117/90,G118/90, G119/90,G120/90,G121/90,G122/90,G123/90
12411
Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Progressionsmilderung beim Zusammentreffen von steuerfreiem Arbeitslosengeldbezug und steuerpflichtigem Arbeitseinkommen; keine Überschreitung des angestrebten - verfassungsrechtlich unbedenklichen - rechtspolitischen Zieles; kein Erfordernis der Einbeziehung des Karenzurlaubsgeldes in diese Regelung
Der zweite Absatz der Z4 des §3 Einkommensteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der Fassung des Dritten AbgÄG 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 606, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Zur Beseitigung eines allfälligen Anreizes, bestehende Beschäftigungsverhältnisse zu beenden und Arbeitslosengeld zu beziehen, muß nicht nur verhindert werden, daß das Jahresnettoeinkommen des Arbeitslosen jenes bei Fortsetzung der Beschäftigung übersteigt, sondern ist vielmehr anzustreben, daß das Jahresnettoeinkommen des Arbeitslosen merklich unter dem des Beschäftigten bleibt, mit anderen Worten, daß das in den Sätzen des Arbeitslosengeldes angestrebte Gefälle zwischen den Nettobeträgen des Arbeitseinkommens und des Arbeitslosengeldbezuges also nicht aus steuertechnischen Gründen verringert wird.
Die in Prüfung stehende Vorschrift führt über dieses - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Ziel tatsächlich nicht hinaus. Der Abstand zwischen dem (fiktiven) Jahresnettoeinkommen im Falle einer Fortsetzung der Beschäftigung und dem Jahresnettoeinkommen nach Anwendung dieser Vorschrift ist niemals ungünstiger als der Abstand zwischen dem Jahresnettoeinkommen während einer Beschäftigung und dem steuerfreien Jahresbezug von Arbeitslosengeld.
Die für die in Prüfung stehende Regelung geltend gemachten ordnungspolitischen Überlegungen treffen für das Karenzurlaubsgeld nicht zu. Die geringe Höhe dieser Leistung verhindert in der Tat, daß die Progressionsmilderung zusammen mit dem steuerfreien Karenzurlaubsgeld zu einem Jahresnettoeinkommen führt, das an das Nettoeinkommen bei Fortdauer der Beschäftigung auch nur heranreichen würde.
Fehlt es beim Bezug des Karenzurlaubsgeldes schon an jener Erscheinung, deren Auswirkungen die in Prüfung stehende Norm begegnen will, ist die Einbeziehung des Karenzurlaubsgeldes in die Regelung keinesfalls erforderlich.