Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Geschäftszahl

B88/90,B109/90

Sammlungsnummer

12580

Leitsatz

Keine Sachlichkeitsbedenken gegen die disziplinär ungleiche Behandlung von fertig ausgebildeten und in Ausbildung befindlichen Ärzten; hinreichende Determiniertheit der Kostenregelung für Disziplinarverfahren; keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Turnusarzt wegen Verletzung seiner Pflicht zur gewissenhaften Betreuung von Kranken

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer unterliegt als in Ausbildung befindlicher Facharzt gemäß §95 Abs6 ÄrzteG der disziplinären Verantwortung nach dem ÄrzteG. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden; dies auch nicht im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, daß für eine disziplinär ungleiche Behandlung von fertig ausgebildeten und in Ausbildung befindlichen Ärzten Sachlichkeitsbedenken bestünden. §95 Abs6 ÄrzteG verweist nämlich auf §2 Abs3 ÄrzteG, wonach in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindliche Ärzte (Turnusärzte) lediglich zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten berechtigt sind; damit kommt zum Ausdruck, daß bei der disziplinären Behandlung solcher Ärzte auf deren Ausbildungsstand Bedacht zu nehmen ist.

Den in der Beschwerde gegen die Kostenregelung für Disziplinarverfahren (§102 ÄrzteG) vorgebrachten Bedenken kann der Verfassungsgerichtshof nicht folgen; die Regelung ist jedenfalls hinreichend determiniert.