Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Geschäftszahl

G114/90,V196/90

Sammlungsnummer

12665

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Berücksichtigung des Einkommens der Stiefeltern bei Beurteilung der Notlage eines Arbeitslosen in §36 Abs2 AlVG wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz; Feststellung der Gesetzwidrigkeit der ausführenden Bestimmungen der NotstandshilfeV

Rechtssatz

In §36 Abs2 AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, war der Ausdruck "Stiefeltern," verfassungswidrig.

In §2 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung vom 10. Juni 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (NotstandshilfeV), Bundesgesetzblatt Nr. 352, war der Ausdruck "Stiefeltern," in §2 Abs2 dieser Verordnung der Ausdruck ", Stiefeltern" im Klammerausdruck gesetzwidrig.

Die Berücksichtigung des Einkommens der Stiefeltern bei Beurteilung der Notlage eines Arbeitslosen widerspricht dem Gleichheitssatz.

Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, einem Arbeitslosen das Einkommen von Stiefeltern anzurechnen, die ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind und daher jeden Beitrag zu seinem Unterhalt verweigern können. Der Gesetzgeber kann auch nicht davon ausgehen, daß Stiefeltern ohne Rücksicht auf eine allfällige Haushaltsgemeinschaft auch nur faktisch zum Unterhalt großjähriger Stiefkinder beitragen (Mit Hinweis auf VfSlg. 11662 aus 1988, und VfGH E v 02.03.89, G219/88).