Verfassungsgerichtshof
10.06.1991
A2/91
12693
Stattgebung eines Zinsenbegehrens für einen zu Unrecht bezahlten und verspätet rückerstatteten Strafbetrag nach Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die sinngemäße Anwendbarkeit des §1334 ABGB für den - auch hier gegebenen - Fall angenommen, daß ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis vorliegt und das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt. Dem (nach Rückzahlung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten) eingeschränkten Klagebegehren auf Zuspruch von 4 Prozent Zinsen war daher stattzugeben.
(ebenso E v 10.06.91, A4/91).