Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

A2/91

Sammlungsnummer

12693

Leitsatz

Stattgebung eines Zinsenbegehrens für einen zu Unrecht bezahlten und verspätet rückerstatteten Strafbetrag nach Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die sinngemäße Anwendbarkeit des §1334 ABGB für den - auch hier gegebenen - Fall angenommen, daß ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis vorliegt und das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt. Dem (nach Rückzahlung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten) eingeschränkten Klagebegehren auf Zuspruch von 4 Prozent Zinsen war daher stattzugeben.

(ebenso E v 10.06.91, A4/91).