Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1992

Geschäftszahl

G10/92

Sammlungsnummer

13222

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des GebührenG 1957 infolge gleichheitswidriger Differenzierung zwischen einem mündlich angenommenen schriftlichen Vertragsanbot (gebührenfrei) und einem durch ein beliebiges anderes Verhalten angenommenen schriftlichen Vertragsanbot (gebührenpflichtig)

Rechtssatz

In §15 Abs2 GebührenG 1957, BGBl. 267 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 668 aus 1976,, wird die Wortfolge ", ansonsten auch ein schriftliches Vertragsanbot, wenn der Vertrag durch ein im Anbotschreiben bezeichnetes Verhalten des Anbotempfängers oder auf andere Weise als durch schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung zustande kommt" als verfassungswidrig aufgehoben.

Es ist nichts zu erkennen, was es rechtfertigen könnte, die Annahme eines schriftlichen Vertragsanbotes durch Ja-Sagen anders zu beurteilen als eine Annahme durch Kopfnicken, und es ist durch keine sachliche Überlegung erklärbar, warum jedes beliebige Annahmeverhalten das schriftlich angebotene Rechtsgeschäft gebührenpflichtig machen und nur die mündliche Annahmeerklärung es gebührenfrei lassen soll. Die in Prüfung gezogene Wortfolge grenzt also die Gebührenpflicht für Rechtsgeschäfte, über deren Zustandekommen in Wahrheit keine Urkunde vorliegt, in unsachlicher Weise ab.