Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1992

Geschäftszahl

G120/92,G143/92,G260/92,G261/92

Sammlungsnummer

13319

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Regelung über das unterschiedliche Pensionsalter von Mann und Frau nach dem ASVG in der Fassung des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung über die Zulässigkeit unterschiedlicher Altersgrenzen

Rechtssatz

Seit dem Inkrafttreten des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 mit 01.04.91 galt - ungeachtet des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes im E v 06.12.90, G223/88 ua, daß die Aufhebung der Wortfolge des §253b Abs1 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 609 aus 1987, erst mit Ablauf des 30.11.91 in Kraft tritt - §253b Abs1 ASVG in jener Fassung, die ihm durch ArtI Z7 des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 gegeben worden war.

Eine Identität der Gesetzesvorschriften ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn eine wörtlich gleichlautende Gesetzesbestimmung an die Stelle einer älteren tritt.

Die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" im §253b Abs1 ASVG in der Fassung des ArtI Z7 Sozialrechts-ÄnderungsG 1991, Bundesgesetzblatt 157 aus 1991,, war bis zum Ablauf des 30.11.91 verfassungswidrig.

Da §253b Abs1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 ebenso wie jene Regelung, die aufgrund des E v 06.12.90, G223/88 ua, der Aufhebung verfallen war, bloß allgemein nach dem Geschlecht unterscheidet und Frauen als eine einheitliche Gruppe Männern gegenüberstellt, treffen die vom Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen - da Kriterien, die eine andere Beurteilung zuließen, nicht erkennbar sind - in gleicher Weise auch für die im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren angefochtene Regelung zu.

Der Umstand, daß die Ungleichbehandlung ab 01.12.91 verfassungsrechtlich gedeckt ist, kann eine vorher bestandene Verfassungswidrigkeit nicht rückwirkend beseitigen, sondern nur eine Aufhebung der angefochtenen Norm durch den Verfassungsgerichtshof verhindern und bewirken, daß sich dieser mit der Feststellung begnügen muß, daß die angefochtene Wortfolge bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung des ArtI des BG Bundesgesetzblatt 627 aus 1991, verfassungswidrig war.

(Ebenso hinsichtlich §253 Abs1 ASVG in der Fassung ArtI Z6 lita Sozialrechts-ÄnderungsG 1991: E v 05.12.92, G169/92, G196/92).