Verfassungsgerichtshof
18.03.1993
V12/92
13370
Aufhebung von Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Nenzing mangels gesetzlicher Deckung; ausschließliche Zulässigkeit der Einleitung geklärter Abwässer in den Kanal; keine gesetzliche Ermächtigung des rückwirkenden Inkrafttretens einer solchen Verordnung
Die §2 und §4 der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing vom 21.12.81 über die Beitrags- und Gebührensätze aufgrund des Vlbg KanalisationsG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1976,, (KanalgebührenO), Zl. 713 aus 1982,, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 14.01.82 bis 28.01.82, waren gesetzwidrig.
§2 der KanalgebührenO der Gemeinde Nenzing wiederholt den Wortlaut des §22 Abs4 Vlbg KanalisationsG (nicht nur) nicht, sondern trifft darüber hinaus durch die Verwendung der Begriffe "vorgeklärte Abwässer" und "ungeklärte Abwässer" eine vom Gesetz abweichende Regelung. Die schlichte Gegenüberstellung von "vorgeklärten Abwässern" einerseits und "ungeklärten Abwässern" andererseits in §2 der Verordnung läßt nur die Auslegung zu, daß der Verordnungsgeber ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellt, nämlich ob das Abwasser im konkreten Fall vorgeklärt oder ungeklärt ist, nicht aber auf die gesetzliche Voraussetzung der ausschließlichen Zulässigkeit der Einleitung geklärter Abwässer.
Auch das in §4 KanalgebührenO der Gemeinde Nenzing angeordnete rückwirkende Inkrafttreten widerspricht Art18 B-VG. Weder §27 Abs1 Vlbg GdG noch §15 Abs5 FAG 1979 ermächtigen, Verordnungen schlechthin rückwirkend zu erlassen.