Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1993

Geschäftszahl

B179/93,B180/93,B181/93,B182/93,B183/93,B184/93,B185/93,B186/93, B187/93,B188/93,B189/93,B190/93,B191/93,B192/93,B193/93,B194/93, B195/93,B196/93,B197/93,B198/93,B199/93,B200/93,B201/93,B202/93, B203/93,B204/93,B205/93,B219/93

Sammlungsnummer

13420

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Devolutionsanträgen betreffend Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis durch die Landeswahlbehörde mangels Anordnung einer Devolution nach den - insoweit verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestimmungen der Bgld GdWO 1992; keine Anwendung des AVG in Wahlangelegenheiten; gesetzmäßige Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde; gesetzmäßig unterschriebene Bescheide aufgrund eigenhändiger Beglaubigungsvermerke

Rechtssatz

Die Behauptung einer Gesetzwidrigkeit im Zusammenhang mit den Bescheidzustellungen (Zumittlung unzulänglicher Bescheidausfertigungen) ist vom Ansatz her verfehlt. Den Beschwerdeführern wurden Vervielfältigungen von Erledigungen zugestellt, die eigenhändig unterschriebene Beglaubigungsvermerke enthalten.

In Wahlangelegenheiten findet das AVG nach ArtII Abs6 Z2 EGVG keine Anwendung. Somit besteht im Verfahren nach der Bgld GdWO 1992 - die nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet - keine Devolutionsmöglichkeit.

Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen diese Rechtslage aus der Sicht der Beschwerdefälle keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes.

Es steht dem Normsetzer frei, sich in einzelnen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die den Erfordernissen und Besonderheiten unterschiedlicher Verfahrensarten - konkret: der Verfahren in Wahlangelegenheiten - adäquat Rechnung tragen.