Verfassungsgerichtshof
05.03.1994
V81/93
13707
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil infolge Unterlassung der im Tir NaturschutzG 1991 vorgesehenen Verständigung der Grundeigentümer von der Entwurfsauflage als notwendigen Verfahrensschritt
Die Verordnung der BH Schwaz vom 16.10.91 über die Erklärung des Scheulingwaldes, KG Mayrhofen, zum geschützten Landschaftsteil wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die im dritten Satz des §28 Abs1 Tir NaturschutzG 1991 vorgesehene Verständigung der Grundstückseigentümer von der Entwurfsauflage bildet eine unabdingbare Voraussetzung für das gesetzmäßige Zustandekommen einer Schutzgebietsverordnung. Im vorliegenden Fall wurde die vorgeschriebene Verständigung der Grundeigentümer als notwendiger Verfahrensschritt zur Gänze unterlassen.
Die erwiesene Gesetzwidrigkeit beschränkt sich nicht auf die in Prüfung genommene präjudizielle Verordnungsstelle, sondern betrifft die gesamte Verordnung vergleiche VfSlg. 8213 aus 1977,).
(Anlaßfall B1040/93, E v 05.03.94, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).