Verfassungsgerichtshof
25.06.1994
B1587/92
13820
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Antrags auf Zurückstellung einer für die Verkehrserschließung abgetretenen Grundfläche; kein Wegfall des die Grundabtretung rechtfertigenden Zwecks; kein unangemessen langer Planungszeitraum; keine Gesetzwidrigkeit der Widmung der fraglichen Grundfläche als Verkehrsfläche im Bebauungsplan
Keine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes SW 106/2 der Stadt Linz hinsichtlich der Widmung einer Grundfläche als Verkehrsfläche.
Nach einer Stellungnahme des Planungsamtes des Magistrates Linz steht keineswegs fest, daß der die Grundabtretung rechtfertigende Zweck weggefallen ist. Es seien (laut Planungsamt) Überlegungen im Gange, sowohl die Bebauung als auch die Verkehrserschließung im angeführten Gebiet neu zu ordnen; eine Planungsmaßnahme sehe die Tieferlegung der Gleistrasse der dort verkehrenden Straßenbahnlinie vor.
Es trifft zwar zu, daß derartige "Überlegungen" nicht eine unbegrenzt lange Zeit dauern dürfen (s hiezu VfSlg. 11849 aus 1988, sowie das dort verwiesene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle Sporrong-Lönnroth, EuGRZ 1983, S 523f). Dieser Zeitraum kann hier angesichts der Größe, Kompliziertheit und Kostenintensität des oben angeführten Vorhabens der Stadt Linz nicht als unangemessen lang bezeichnet werden.
Da weder gegen §18 Abs4 Oö BauO (s E v 17.03.94, G233/93 ua) noch gegen die Widmung der betreffenden Grundfläche als Verkehrsfläche Bedenken bestehen, konnte die belangte Behörde die Abweisung des Zurückstellungsantrages zu Recht darauf stützen, daß das betreffende Grundstück als Verkehrsfläche gewidmet ist. Bei diesem Ergebnis ist es irrelevant, ob diese Grundfläche (als Grünstreifen entlang der Fahrbahn) tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dient.