Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Geschäftszahl

V97/93,V98/93,V99/93,V100/93,V101/93,V102/93,V103/93,V104/93, V105/93,V106/93,V107/93 ua,V78/94,V79/94,V80/94,V81/94,V82/94, V83/94,V89/94,V90/94

Sammlungsnummer

13881

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Festsetzung von Importausgleichssätzen für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft nach den Regeln des GeflügelwirtschaftsG 1988 ohne Prüfung der Erforderlichkeit eines Untersuchungsverfahrens nach dem Subventionskodex

Rechtssatz

Aufhebung von Bestimmungen von ImportausgleichsVen 1988, 1991, 1992 und 1993 aufgrund gesetzwidrigen Zustandekommens.

Art2 des Subventionskodex geht - dem §5 GeflügelwirtschaftsG 1988 zufolge - den Vorschriften des §3 und §4 des GeflügelwirtschaftsG 1988 vor. Nach Art2 Z1 des Subventionskodex dürfen Ausgleichszölle nur aufgrund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäß diesem Artikel eingeleitet und durchgeführt worden sind.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wäre verhalten gewesen festzustellen, ob der Tatbestand des Subventionskodex vorliegt; wenn dies zuträfe, wäre er - sofern er überhaupt in Aussicht nahm, einen Abschöpfungsbetrag zu bestimmen - verpflichtet gewesen, das Verfahren nach Art2 des Subventionskodex einzuhalten. Nur dann, wenn ein solcher Tatbestand nicht vorläge, hätte er einen Importausgleichssatz nach den Regeln des §3 und §4 GeflügelwirtschaftsG 1988 bestimmen dürfen.

Daß keiner der dem GATT angehörenden Staaten den Export von Geflügel subventioniert hätte (nur in diesem Fall wäre die Anwendung des Subventionskodex generell auszuschließen gewesen), war keineswegs von vornherein offenkundig.

(Anlaßfälle: E v 29.09.94, B792/92 ua. - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).