Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1995

Geschäftszahl

G191/94,G192/94

Sammlungsnummer

14149

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 1989 betreffend Berücksichtigung von Verlustvorträgen als Sonderausgabe für beschränkt Steuerpflichtige nur hinsichtlich eines das Welteinkommen übersteigenden inländischen Betriebsstättenverlustes wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz infolge ungerechtfertigter Enttäuschung berechtigten Vertrauens auf eine gegebene Rechtslage

Rechtssatz

Der Gleichheitssatz verhält den Gesetzgeber nicht, unterschiedliche Rechtslagen im Verhältnis zu fremden Staaten, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder der Rechtslage im Wohnsitzstaat ergeben, durch Differenzierungen im innerstaatlichen Recht auszugleichen. Ist die getroffene Regelung für sich allein gesehen sachlich, so wird sie nicht schon dadurch gleichheitswidrig, daß sie Personen mit Wohnsitz in verschiedenen fremden Staaten verschieden trifft.

Hängt die Sachlichkeit der Regelung an sich nicht davon ab, daß inländische Verluste im Ausland tatsächlich ausgeglichen werden können, so führen unterschiedliche Folgen je nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder der Rechtslage im Wohnsitzstaat noch zu keiner Verfassungswidrigkeit. Selbst die vollkommene Außerachtlassung einer in Österreich gelegenen Einkunftsquelle durch den Wohnsitzstaat verpflichtet Österreich nicht dazu, Verlustvorträge in diesen Fällen trotz ausgleichsfähiger anderweitiger Einkünfte zuzulassen. Die aus der Nichtbeachtung der österreichischen Einkunftsquelle im Wohnsitzstaat folgende Unverwertbarkeit von Verlusten liegt zwar außerhalb der Zielrichtung der in Prüfung stehenden Vorschrift und ist nur eine zufällige, durch eine unterschiedliche Sachlage entstehende Wirkung, sie ist aber doch nur die Kehrseite des gegenwärtig international praktizierten Systems der zwischenstaatlichen Abgrenzung von Besteuerungsrechten und insofern nicht ohne jeden sachlichen Grund.

In §102 Abs2 Z2 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 1989, Bundesgesetzblatt 660, wird der letzte Satz als verfassungswidrig aufgehoben.

Der in Prüfung gezogene Satz verstößt unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Enttäuschung berechtigten Vertrauens auf eine gegebene Rechtslage gegen den Gleichheitssatz. Die Bundesregierung sucht zwar die von ihr nicht bestrittene Enttäuschung des Vertrauens mit dem Bestreben des Gesetzgebers zu rechtfertigen, ein nicht beabsichtigtes, von den bisherigen Grundsätzen des Steuerrechtssystems gravierend abweichendes und das Steueraufkommen beeinträchtigendes Ergebnis der vorangegangenen Gesetzgebung zu berichtigen. Allein der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß ein besonderer Grund vorläge, der das Vertrauen als nicht berechtigt oder die Enttäuschung als gerechtfertigt anzusehen erlauben würde.

(Anlaßfälle B48/93 und B131/93, beide E v 16.06.95, Quasianlaßfall B1580/93, E v 29.06.95, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).