Verfassungsgerichtshof
09.10.1995
B1231/94
14298
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung einer abgewiesenen Mitbewerberin gegen die Verleihung einer Schulleiterstelle mangels Parteistellung; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber im Verfahren betreffs die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle
Die Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag nach Art14 Abs4 lita B-VG aufgenommenen Bewerber um einen Dienstposten ist die Folge des in dieser Verfassungsbestimmung enthaltenen Gebotes, einen verbindlichen Vorschlag der Schulbehörde erster Instanz vorzusehen (s. VfSlg. 7094 aus 1973,). Diese Anordnung ist jedoch für alle "Ernennungen" und "sonstigen Besetzungen von Dienstposten" (worunter nach VfSlg. 7084 aus 1973,, S 457, auch die Besetzung der Leiterstellen an Volksschulen gehört) getroffen und läßt keinen Raum für eine Unterscheidung zwischen Schulleitern und Lehrern.
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Parteistellung der in den Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz aufgenommenen Bewerber auch bei Verleihung von Leiterposten bejaht.
Die für die Parteistellung im Sinne des §3 DVG maßgebliche Verwaltungsverfahrensgemeinschaft ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Dienstrechtsverfahrens bei "Ernennungen" und "sonstigen Besetzungen von Dienstposten"; diese verfassungsrechtlichen Vorgaben unterscheiden in dem hier maßgebenden Punkt aber nicht.